Eine abgedroschener Spruch, dennoch wahr und wichtiger, denn je. Was sagen die Gerichte:

ZUR BEDENKENANZEIGE:

Anforderungen an und Entbehrlichkeit von Behinderungsanzeigen gem. § 6 Abs. 1 VOB/B.*) In dem vom OLG Oldenburg zu entscheidenden Rechtsstreit sollte der AN am 02.06.2014 mit den Bauarbeiten beginnen, allerdings waren bauseits noch nicht alle Vorleistungen erbracht. Der AN trägt vor, seine Mitarbeiter hätten regelmäßig mündliche Bedenkenanzeigen erteilt, und tritt dafür Beweis durch Benennung der jeweiligen Mitarbeiter an. Am 30.06.2014 wurde erstmals schriftlich Behinderung angezeigt. Das reicht nicht!