Wer schreibt, der bleibt… Zur Mehrkostenanmeldung
Eine abgedroschener Spruch, dennoch wahr und wichtiger, denn je. Was sagen die Gerichte: ZUR MEHRKOSTENANZEIGE: Die Ankündigungspflicht des § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B stellt im Regelfall eine echte Tatbestandsvoraussetzung dar. Entscheidendes Kriterium ist hier jedoch der Vertrauensschutz des AG, so dass eine Entbehrlichkeit der Ankündigung angenommen werden kann, wenn ein schützenswertes Vertrauen auf eine eventuelle Unentgeltlichkeit der zusätzlichen Leistung nicht